Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 30 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 758
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 – L 11 EG 4476/18Zitiert von 2
- BSG, 18.02.1998 – B 5 RJ 12/97 RZitiert von 11
- BSG, 27.03.2020 – B 10 EG 7/18 RElterngeld - Anspruchsberechtigung - Inlandswohnsitz - vorübergehender Auslandsaufenthalt der gesamten Familie - Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland - Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - Prognose zu Beginn des Bezugszeitraums - Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände - keine Bindung an die Feststellung des Wohnsitzes in steuerrechtlichen Kindergeldverfahren - richterliche Überprüfung - kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung - sozialgerichtliches Verfahren - Prognose als hypothetische Tatsache - Prognoseentscheidung der Tatsacheninstanz - Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen - Kontrollmaßstab im Revisionsverfahren - Verfassungsrecht - Inlandsbezug - Erziehung und Betreuung des Kindes im Inland - sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - RumpfarbeitsverhältnisZitiert von 17
- BSG, 03.07.2003 – B 7 AL 42/02 RZitiert von 11
- SG Karlsruhe, 29.01.2009 – S 4 SO 971/08
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2008 – L 8 AL 934/07
Zuletzt entschieden
- VG Osnabrück, 17.12.2025 – 7 B 64/25
- SG Landshut, 08.12.2025 – S 11 AS 518/25 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2025 – L 13 AS 193/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/30#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/30#abs-2 (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/30#abs-3 (3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.