Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB I

§ 30 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund758 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/30#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/30#abs-2 (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/30#abs-3 (3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

§ 29 § 31